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Art. 126
II. Modalitäten des Unterhaltsbeitrages 1Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. 2Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. 3Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen. |