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Art. 159
A. Eheliche Gemeinschaft; Rechte und Pflichten der Ehegatten 1Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden. 2Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen. 3Sie schulden einander Treue und Beistand. |