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Art. 173
2. Während des Zusammenlebens a. Geldleistungen 1Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest. 2Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft. 3Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. |