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Art. 185
C. Ausserordentlicher Güterstand I. Auf Begehren eines Ehegatten 1. Anordnung 1Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. 2Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor:
3Ist ein Ehegatte dauernd urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher Vertreter auch aus diesem Grund die Anordnung der Gütertrennung verlangen. |
