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Art. 20
IV.1 Verwandtschaft und Schwägerschaft 1. Verwandtschaft 1Der Grad der Verwandtschaft2 bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten. 2In gerader Linie sind zwei Personen miteinander verwandt, wenn die eine von der andern abstammt, und in der Seitenlinie, wenn sie von einer dritten Person abstammen und unter sich nicht in gerader Linie verwandt sind. |