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Art. 25
c. Wohnsitz Minderjähriger2 1Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge3 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. 2Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.4 1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191). |