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Art. 314abis
3. Vertretung des Kindes 1Die Kindesschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. 2Die Kindesschutzbehörde prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:
3Der Beistand des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. 1 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). |