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Art. 363
C. Feststellung der Wirksamkeit und Annahme 1Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt. 2Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob:
3Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, so weist die Behörde sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligationenrechts1 über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt. 1 SR 220 |