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Schweizerisches Zivilgesetzbuch
vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2020)
Art. 364
D. Auslegung und Ergänzung
Die beauftragte Person kann die Erwachsenenschutzbehörde um Auslegung des Vorsorgeauftrags und dessen Ergänzung in Nebenpunkten ersuchen.