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Art. 398
E. Umfassende Beistandschaft 1Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist. 2Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. 3Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen. |