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Art. 48
C. Ausführungsbestimmungen I. Bundesrecht 1Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. 2Er regelt namentlich:
3Zur Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzugs kann der Bundesrat Mindestanforderungen an die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen sowie an den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erlassen. 4Er legt die im Zivilstandswesen zu erhebenden Gebühren fest. 5Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, auf elektronischem Weg:
1 SR 831.10 |