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Art. 55
II. Betätigung 1Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. 2Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten. 3Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich. |