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Art. 64
B. Organisation I. Vereinsversammlung 1. Bedeutung und Einberufung 1Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins. 2Sie wird vom Vorstand einberufen. 3Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. |