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Art. 67
b. Stimmrecht und Mehrheit 1Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht. 2Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. 3Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten. |