Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Juli 2020)


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Art. 84a

Cbis. Mass­nah­men bei Über­schul­dung und Zah­lungs­un­fä­hig­keit

 

1Be­steht be­grün­de­te Be­sorg­nis, dass die Stif­tung über­schul­det ist oder ih­re Ver­bind­lich­kei­ten län­ger­fris­tig nicht mehr er­fül­len kann, so stellt das obers­te Stif­tungs­or­gan auf Grund der Ver­äus­se­rungs­wer­te ei­ne Zwi­schen­bi­lanz auf und legt sie der Re­vi­si­ons­stel­le zur Prü­fung vor. Ver­fügt die Stif­tung über kei­ne Re­vi­si­ons­stel­le, so legt das obers­te Stif­tungs­or­gan die Zwi­schen­bi­lanz der Auf­sichts­be­hör­de vor.

2Stellt die Re­vi­si­ons­stel­le fest, dass die Stif­tung über­schul­det ist oder ih­re Ver­bind­lich­kei­ten län­ger­fris­tig nicht er­fül­len kann, so legt sie die Zwi­schen­bi­lanz der Auf­sichts­be­hör­de vor.

3Die Auf­sichts­be­hör­de hält das obers­te Stif­tungs­or­gan zur Ein­lei­tung der er­for­der­li­chen Mass­nah­men an. Bleibt die­ses un­tä­tig, so trifft die Auf­sichts­be­hör­de die nö­ti­gen Mass­nah­men.

4Nö­ti­gen­falls be­an­tragt die Auf­sichts­be­hör­de voll­stre­ckungs­recht­li­che Mass­nah­men; die ak­ti­en­recht­li­chen Be­stim­mun­gen über die Er­öff­nung oder den Auf­schub des Kon­kur­ses sind sinn­ge­mä­ss an­wend­bar.


1 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stif­tungs­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).

 

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