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Art. 87
E. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen 1Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt. 1bisSie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.1 2Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191). |