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Art. 90
A. Verlobung 1Das Verlöbnis wird durch das Eheversprechen begründet. 2Minderjährige werden ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch ihre Verlobung nicht verpflichtet.1 3Aus dem Verlöbnis entsteht kein klagbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe. 1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). |