Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 1

A. All­ge­mei­ne Be­stim­mun­gen

I. Re­gel der Nicht­rück­wir­kung

 

1Die recht­li­chen Wir­kun­gen von Tat­sa­chen, die vor dem In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes ein­ge­tre­ten sind, wer­den auch nach­her ge­mä­ss den Be­stim­mun­gen des eid­ge­nös­si­schen oder kan­to­na­len Rech­tes be­ur­teilt, die zur Zeit des Ein­trit­tes die­ser Tat­sa­chen ge­gol­ten ha­ben.

2Dem­ge­mä­ss un­ter­lie­gen die vor die­sem Zeit­punk­te vor­ge­nom­me­nen Hand­lun­gen in Be­zug auf ih­re recht­li­che Ver­bind­lich­keit und ih­re recht­li­chen Fol­gen auch in Zu­kunft den bei ih­rer Vor­nah­me gel­tend ge­we­se­nen Be­stim­mun­gen.

3Die nach die­sem Zeit­punk­te ein­ge­tre­te­nen Tat­sa­chen da­ge­gen wer­den, so­weit das Ge­setz ei­ne Aus­nah­me nicht vor­ge­se­hen hat, nach dem neu­en Recht be­ur­teilt.

BGE

89 II 287 () from 17. Mai 1963
Regeste: Klage auf Feststellung einer Grundstücksgrenze. 1. Streitwert, bemessen durch Kapitalisierung des jährlichen Nutzens. Art. 36 Abs. 4 und 5 OG (Erw. 1). 2. Herrenlose Sachen. Privatrechtlicher Eigentumsanspruch. Intertemporales Recht. Art. 664 ZGB, Art. 1 und 17 ZGB'SchlT (Erw. 2 und 3). 3. Der Grenzregulierungsvertrag muss öffentlich beurkundet werden (Art. 657 und 669 ZGB). Auslegung eines Vergleichs. Tat- und Rechtsfrage (Erw. 4). 4. Rechtsmissbräuchliches Abgehen von einer früher bei Kenntnis der wesentlichen Umstände bekundeten Stellungnahme, auf die sich die andere Partei nach Treu und Glauben verlassen durfte. Art. 2 ZGB. (Erw. 5). 5. Was ist der Kultur nicht fähiges Land im Sinne von Art. 664 Abs. 2 ZGB? (Erw. 6).

107 II 38 () from 3. Februar 1981
Regeste: Intertemporales bäuerliches Erbrecht. Die revidierte Fassung von Art. 621 ZGB findet nur Anwendung, wenn der Erblasser nach dem 15. Februar 1973 gestorben ist.

116 II 63 () from 15. Januar 1990
Regeste: Vorkaufsrecht bei Stockwerkeigentum, das nach kantonalem Recht vor 1912 begründet wurde (Art. 3 und Art. 20bis SchlT ZGB). Kantonalrechtliches, vor 1912 begründetes Stockwerkeigentum untersteht mit Inkrafttreten der Änderung des ZGB vom 19. Dezember 1963 von Gesetzes wegen den neuen bundesrechtlichen Bestimmungen über das Stockwerkeigentum (Art. 20bis SchlT ZGB). Da diese kein gesetzliches Vorkaufsrecht vorsehen (Art. 712c Abs. 1 ZGB), besteht ein solches auch dann nicht mehr, wenn das kantonale Recht für das vor 1912 begründete Stockwerkeigentum ein solches kannte (E. 3). Als vereinbartes und damit wohlerworbenes Recht, in das nach Art. 1 SchlT ZGB mit einer Gesetzesänderung nicht eingegriffen werden darf, kann nur gelten, was tatsächlich auf diese Weise entstanden ist, nicht auch, was bloss hätte vertraglich geordnet werden können (E. 4).

119 II 46 () from 16. Februar 1993
Regeste: Einsichtsrecht des Gläubigers (Art. 704 aOR i.V.m. Art. 85 aHRegV, Art. 697h Abs. 2 OR; Art. 1 und 2 SchlT ZGB). Art. 704 aOR und Art. 697h OR sind materiell inhaltsgleich. Die Zuständigkeit des Richters gemäss Art. 697h Abs. 2 OR wurde nicht um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt. Nach dem in Art. 1 SchlT ZGB verankerten Grundsatz der Nichtrückwirkung ist deshalb das vor dem 1. Juli 1992 geltende Aktienrecht anwendbar (E. 1b).

121 III 210 () from 28. Juni 1995
Regeste: Gültigkeit eines unter altem Recht für eine Dauer von 30 Jahren abgeschlossenen Kaufrechtsvertrages; Art. 683 Abs. 2 aZGB; neuer Art. 216a OR; im Verlaufe des Verfahrens vor kantonaler Instanz aufgehobene Bestimmung; Übergangsrecht. Nach der Rechtsprechung bezieht sich die zehnjährige Frist von Art. 683 Abs. 2 aZGB einzig auf die dingliche Wirkung des Vertrages; es ist den Parteien jedoch unbenommen, ein Kaufsrecht auf unbestimmte Dauer zu begründen. Der neue Art. 216a OR hingegen sieht vor, dass ein Kaufsrecht höchstens für zehn Jahre abgeschlossen und im Grundbuch vorgemerkt werden kann (E. 2). Ob der neue Art. 216a OR auf den konkreten Fall rückwirkend anzuwenden ist, kann offenbleiben, weil der Berechtigte das Grundstück vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erworben hat und demnach einzig Art. 683 Abs. 2 aZGB anwendbar ist (E. 3).

129 III 559 () from 26. August 2003
Regeste: Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Verwendung eines Liquidationsüberschusses. Legitimation des Nachlassschuldners zur Beschwerde gegen eine provisorische Verteilungsliste, zulässige Rügen und Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörden (E. 1). Ein Liquidationsüberschuss nach Deckung der kollozierten Forderungen dient zur Bezahlung der Zinsen, die die Gläubiger für die Zeit nach der Bewilligung der Stundung hätten verlangen können, wenn es nicht zum Abschluss des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung gekommen wäre. Vorbehalten bleibt der Nachlassvertrag, in dem die Verzinslichkeit der Forderungen für den Fall eines Aktivenüberschusses ausgeschlossen wird (E. 2-5).

138 III 659 (4A_189/2012) from 2. Oktober 2012
Regeste: a Art. 216a OR; Art. 1, 2 und 3 SchlT ZGB; Befristung von Kaufsrechten; intertemporales Recht. Die in Art. 216a OR vorgesehene gesetzliche Befristung ist nicht anwendbar auf Kaufsrechte, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung (1. Januar 1994) vereinbart wurden (E. 3).

141 III 1 (5A_199/2014) from 27. November 2014
Regeste: Art. 105 Ziff. 4 ZGB; Art. 1 und 2 sowie 7 Abs. 2 SchlT ZGB; Rückwirkung. Der Eheungültigkeitsgrund von Art. 105 Ziff. 4 ZGB wirkt nicht zurück auf Ehen, welche vor Inkrafttreten dieser Norm geschlossen worden sind (E. 4).

143 V 446 (8C_430/2017) from 19. Dezember 2017
Regeste: Art. 6 MVG; Art. 1 Abs. 1 lit. g Ziff. 6 MVG (in der bis 30. Juni 1994 gültig gewesenen Fassung); Spätfolgen von Gesundheitsschäden bei Jugend+Sport (J+S)-Anlässen. Die Militärversicherung ist leistungspflichtig für nach dem 1. Juli 1994 aufgetretene Spätfolgen von vor diesem Datum bei J+S-Anlässen eingetretene Gesundheitsschäden (E. 2 und 3).

 

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