Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 10c

d. Ver­trag­li­che Gü­ter­tren­nung nach bis­he­ri­gem Recht

 

Ha­ben die Ehe­gat­ten un­ter dem bis­he­ri­gen Recht Gü­ter­tren­nung ver­ein­bart, so gel­ten für sie ins­künf­tig die neu­en Be­stim­mun­gen über die Gü­ter­tren­nung.


1 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

BGE

114 II 117 () from 29. März 1988
Regeste: Rente der geschiedenen Ehefrau; Art. 151 Abs. 1 ZGB. Bei der Festsetzung einer Entschädigungs- und Unterhaltsersatzrente für die geschiedene Ehefrau sind nicht nur Anwartschaften, welche ihr infolge der Scheidung entgangen sind und sich schadensvermehrend auswirken, zu berücksichtigen. Es ist grundsätzlich auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Leistung des Ehemannes für den ehelichen Unterhalt bei Fortdauer der Ehe infolge eines späteren Erbanfalls der Ehefrau erheblich vermindern würde. Indessen ist - unter der Bedingung des tatsächlichen Vermögensanfalles - nicht der volle zu erwartende Vermögensertrag der Ehefrau auf ihre spätere Rente anzurechnen.

 

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