Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 120
B. Güterrecht und Erbrecht 1Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht. 2Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht und können aus Verfügungen von Todes wegen, die sie vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens errichtet haben, keine Ansprüche erheben. |