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Art. 15
D. Erbrecht I. Erbe und Erbgang 1Die erbrechtlichen Verhältnisse und die mit ihnen nach kantonalem Recht untrennbar verknüpften güterrechtlichen Wirkungen des Todes eines Vaters, einer Mutter oder eines Ehegatten werden, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, auch nach diesem Zeitpunkt durch das bisherige Recht bestimmt. 2Diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Erben als auf den Erbgang. |