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Schweizerisches Zivilgesetzbuch
vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 18
2. Fehlen der Urteilsfähigkeit
Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen.