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Art. 19
III. Ersitzung 1Die Ersitzung richtet sich von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach dem neuen Recht. 2Hat jedoch eine Ersitzung, die auch dem neuen Recht entspricht, unter dem bisherigen Recht begonnen, so wird die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufene Zeit an die Ersitzungsfrist verhältnismässig angerechnet. |