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Schweizerisches Zivilgesetzbuch
vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 191
3. Aufhebung
1Sind die Gläubiger befriedigt, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung der Gütergemeinschaft anordnen.
2Die Ehegatten können durch Ehevertrag Errungenschaftsbeteiligung vereinbaren.