Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 217

b. Bei Schei­dung, Tren­nung, Un­gül­ti­g­er­klä­rung der Ehe oder ge­richt­li­cher Gü­ter­tren­nung

 

Bei Schei­dung, Tren­nung, Un­gül­ti­g­er­klä­rung der Ehe oder ge­richt­li­cher An­ord­nung der Gü­ter­tren­nung gel­ten Ver­ein­ba­run­gen über die Än­de­rung der ge­setz­li­chen Be­tei­li­gung am Vor­schlag nur, wenn der Ehe­ver­trag dies aus­drück­lich vor­sieht.

BGE

137 III 113 (5A_662/2010) from 15. Februar 2011
Regeste: Art. 216 ZGB, aArt. 214 Abs. 3 ZGB und Art. 10 SchlT ZGB; Ehevertrag. Die Einhaltung der Formerfordernisse des Ehevertrages ist erforderlich und genügend, um die Beteiligung am Vorschlag, der aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung resultiert, zugunsten des überlebenden Ehegatten abzuändern. Diese Regel gilt sowohl für den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung als auch für denjenigen der Güterverbindung nach altem Recht (E. 4.2 und 4.3).

 

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