Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 220

3. Kla­ge ge­gen Drit­te

 

1Deckt das Ver­mö­gen des ver­pflich­te­ten Ehe­gat­ten oder sei­ne Erb­schaft bei der gü­ter­recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung die Be­tei­li­gungs­for­de­rung nicht, so kön­nen der be­rech­tig­te Ehe­gat­te oder sei­ne Er­ben Zu­wen­dun­gen, die der Er­run­gen­schaft hin­zu­zu­rech­nen sind, bis zur Hö­he des Fehl­be­tra­ges bei den be­güns­tig­ten Drit­ten ein­for­dern.

2Das Kla­ge­recht er­lischt ein Jahr nach­dem der Ehe­gat­te oder sei­ne Er­ben von der Ver­let­zung ih­rer Rech­te Kennt­nis er­hal­ten ha­ben, in je­dem Fall aber zehn Jah­re nach der Auf­lö­sung des Gü­ter­stan­des.

3Im Üb­ri­gen gel­ten die Be­stim­mun­gen über die erbrecht­li­che Her­ab­set­zungs­kla­ge sinn­ge­mä­ss.1


1 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des Ge­richts­stands­ge­set­zes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

BGE

135 V 232 (9C_1060/2008) from 26. Mai 2009
Regeste: Art. 25a FZG; Art. 73 Abs. 3 BVG; örtliche Zuständigkeit. Nachdem das Scheidungsgericht nach Art. 142 ZGB das Teilungsverhältnis der Austrittsleistungen festgelegt und die Sache an das Berufsvorsorgegericht am Ort der Scheidung überwiesen hat, ist dieses zwingend auch für die vorfrageweise Beurteilung der während der Ehe erfolgten Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung zuständig (E. 2.4).

141 III 53 (5A_621/2013) from 20. November 2014
Regeste: Art. 206 Abs. 1 und 3 ZGB; Errungenschaftsbeteiligung; Teilung von Miteigentum an einem Grundstück im Scheidungsfall; Beteiligung desjenigen Ehegatten, der zum Erwerb des Grundstücks beigetragen hat, am konjunkturellen Mehrwert; Präzisierung der Rechtsprechung. Nach Art. 206 Abs. 1 ZGB hat der Ehegatte, der ohne entsprechende Gegenleistung zum Erwerb eines Vermögenswerts des andern beigetragen hat, über seine Rückerstattungsforderung hinaus Anspruch auf Beteiligung am Mehrwert, den der fragliche Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Auseinandersetzung aufweist. Wollen die Ehegatten die Anwendung dieser Regel ausschliessen, müssen sie hierzu gemäss Art. 206 Abs. 3 ZGB eine schriftliche Vereinbarung treffen (E. 5).

 

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