Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 228

2. Aus­ser­or­dent­li­che Ver­wal­tung

 

1Die Ehe­gat­ten kön­nen aus­ser für die or­dent­li­che Ver­wal­tung nur ge­mein­sam oder der ei­ne nur mit Ein­wil­li­gung des an­dern die Ge­mein­schaft ver­pflich­ten und über das Ge­samt­gut ver­fü­gen.

2Drit­te dür­fen die­se Ein­wil­li­gung vor­aus­set­zen, so­fern sie nicht wis­sen oder wis­sen soll­ten, dass sie fehlt.

3Die Be­stim­mun­gen über die Ver­tre­tung der ehe­li­chen Ge­mein­schaft blei­ben vor­be­hal­ten.

BGE

119 IV 339 () from 3. September 1993
Regeste: Art. 270 Abs. 1 BStP; Legitimation des Geschädigten zur Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt. Prüfung der drei Voraussetzungen, unter denen nach dem neuen Art. 270 Abs. 1 BStP der Geschädigte zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert ist.

 

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