Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 236

E. Auf­lö­sung des Gü­ter­stan­des und Aus­ein­an­der­set­zung

I. Zeit­punkt der Auf­lö­sung

 

1Der Gü­ter­stand wird mit dem Tod ei­nes Ehe­gat­ten, mit der Ver­ein­ba­rung ei­nes an­dern Gü­ter­stan­des oder mit der Kon­kurser­öff­nung über einen Ehe­gat­ten auf­ge­löst.

2Bei Schei­dung, Tren­nung, Un­gül­ti­g­er­klä­rung der Ehe oder ge­richt­li­cher An­ord­nung der Gü­ter­tren­nung wird die Auf­lö­sung des Gü­ter­stan­des auf den Tag zu­rück­be­zo­gen, an dem das Be­geh­ren ein­ge­reicht wor­den ist.

3Für die Zu­sam­men­set­zung des Ge­samt­gu­tes und des Ei­gen­gu­tes ist der Zeit­punkt der Auf­lö­sung des Gü­ter­stan­des mass­ge­bend.

BGE

102 II 176 () from 10. Juni 1976
Regeste: 1. Art. 46 OG: Die Auseinandersetzung über die Ermittlung des Liquidationsanteils eines ausscheidenden Gemeinders stellt eine Zivilrechtsstreitigkeit über vermögensrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Bestimmung dar, und zwar auch dann, wenn das Verfahren vor der kantonalen Instanz nach den Regeln über die freiwillige Gerichtsbarkeit durchgeführt wurde (Erw. 1). 2. Art. 346 ZGB: Ausser in dieser Bestimmung gibt das Gesetz keinerlei Anweisung über die Art der Teilung des Gemeinschaftsgutes. Diese Frage kann Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien bilden (Erw. 3 lit. a und b). 3. Art. 344, 651 und 617 Abs. 2 ZGB: a) Der Anwendungsbereich von Art. 617 Abs. 2 ZGB und die Bemessung nach dem Ertragswert sind nicht auf eigentliche bäuerliche Nachlasse beschränkt; der Richter, der bei der Teilung nach den Art. 344 und 651 ZGB diese Regel für die Schätzung von Immobilien sinngemäss anwendet, verstösst nicht gegen Bundesrecht (Erw. 3 lit. c und d). b) Erst beim Vollzug der Teilung wird das Gesamteigentum zu Individualeigentum. Die Schätzung des Gemeinschaftsgutes ist auf diesen Zeitpunkt vorzunehmen (Erw. 4 lit. a). c) Der ausscheidende Gemeinder hat erst von jenem Zeitpunkt an, da die Liquidation tatsächlich durchgeführt wird, Anspruch auf Verzugszinsen; bis dahin wird er am Ertrag der Gemeinderschaft teilhaben (Erw. 5). d) Art. 617 Abs. 2 ZGB ist nicht zwingendes Recht, namentlich dann nicht, wenn er - sinngemäss - ausserhalb eines eigentlichen bäuerlichen Nachlasses zur Anwendung gelangt (Erw. 7).

134 III 433 (5A_512/2007) from 17. April 2008
Regeste: Art. 21 Abs. 1 BGBB; Anspruch auf Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zum doppelten Ertragswert. Voraussetzungen, unter denen ein Erbe die Zuweisung verlangen kann, der gestützt auf einen Ehevertrag gemeinsam mit seinem Ehepartner Gesamteigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist (E. 2.4).

 

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