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Art. 241
VI. Teilung 1. Bei Tod oder Vereinbarung eines andern Güterstandes 1Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu. 2Durch Ehevertrag kann eine andere Teilung vereinbart werden. 3Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen nicht beeinträchtigen. |