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Art. 242
2. In den übrigen Fällen 1Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre. 2Das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu. 3Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Teilung gelten nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht. BGE
89 II 410 () from 3. Dezember 1963
Regeste: Auftrag zu Liegenschaftskauf oder Darlehen? Verletzung der Vorschriften über die Beweislast (Art. 8 ZGB) oder Beweiswürdigung? (Erw. 2). Ermittlung des Parteiwillens, Tat- und Rechtsfrage (Erw. 3). Ersatzanschaffung für Frauengut? Art. 196 Abs. 2 ZGB (Erw. 4). Berufung, Anforderungen an Antrag und Begründung. Art. 55 Abs. 1 lit. b und c OG (Erw. 6).
103 V 49 () from 13. September 1977
Regeste: Beiträge der Nichterwerbstätigen (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Anrechnung des Vermögens der Ehefrau: Der Ehemann kann sich nicht darauf berufen, dass er keinen Nutzen aus dem Vermögen seiner mit ihm in Gütertrennung lebenden Ehefrau zieht. |