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Art. 25
4. Umfang der Pfandhaft 1Der Umfang der Pfandhaft bestimmt sich für alle Grundpfandrechte nach dem neuen Recht. 2Hat jedoch der Gläubiger vermöge besonderer Abrede gewisse Gegenstände in rechtsgültiger Weise mit dem Grundstück verpfändet erhalten, so bleibt das Pfandrecht an diesen in Kraft, auch wenn sie nach dem neuen Recht nicht mitverpfändet sein würden. |