Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 250

C. Schul­den zwi­schen Ehe­gat­ten

 

1Der Gü­ter­stand hat kei­nen Ein­fluss auf die Fäl­lig­keit von Schul­den zwi­schen Ehe­gat­ten.

2Be­rei­tet in­des­sen die Zah­lung von Geld­schul­den oder die Er­stat­tung ge­schul­de­ter Sa­chen dem ver­pflich­te­ten Ehe­gat­ten ernst­li­che Schwie­rig­kei­ten, wel­che die ehe­li­che Ge­mein­schaft ge­fähr­den, so kann er ver­lan­gen, dass ihm Fris­ten ein­ge­räumt wer­den; die For­de­rung ist si­cher­zu­stel­len, wenn es die Um­stän­de recht­fer­ti­gen.

BGE

96 II 161 () from 23. April 1970
Regeste: Eigentumsvorbehalt; Erfordernis der Registrierung am jeweiligen Wohnsitz des Erwerbers der Sache (Art. 715 Abs. 1 ZGB). - Wechselt der Erwerber den Wohnsitz, so verliert die Eintragung an seinem bisherigen Wohnsitz ihre Wirkung mit dem Ablauf von drei Monaten seit der Verlegung des Wohnsitzes ohne Rücksicht darauf, wann der Veräusserer oder sein Rechtsnachfolger hievon Kenntnis erhält (Art. 3 der Verordnung betr. die Eintragung der Eigentumsvorbehalte, Fassung vom 29. Oktober 1962; Erw. 2). - Wohnsitz eines Geschäftsmannes, der mit seiner Familie vom Ort seiner Geschäftsniederlassung wegzieht. Haben seinem Namen beigefügte Ortsangaben in Gerichtsentscheiden und amtlichen Veröffentlichungen Bedeutung für den Beweis seines Wohnsitzes? (Art. 23 und 9 ZGB; Erw. 3). - Schutz des Veräusserers im Vertrauen auf solche Angaben? (Erw. 4). - Eintragung nach Eröffnung des Konkurses über den Erwerber? (Erw. 5).

 

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