Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 264b

III. Ein­zela­d­op­ti­on

 

1Ei­ne Per­son, die nicht ver­hei­ra­tet ist und nicht in ein­ge­tra­ge­ner Part­ner­schaft lebt, darf ein Kind al­lein ad­op­tie­ren, wenn sie min­des­tens 28 Jah­re alt ist.

2Ei­ne ver­hei­ra­te­te Per­son, die min­des­tens 28 Jah­re alt ist, darf ein Kind al­lein ad­op­tie­ren, wenn der Ehe­gat­te dau­ernd ur­teil­s­un­fä­hig oder seit mehr als zwei Jah­ren mit un­be­kann­tem Auf­ent­halt ab­we­send ist oder wenn die Ehe seit mehr als drei Jah­ren ge­richt­lich ge­trennt ist.

3Ei­ne in ein­ge­tra­ge­ner Part­ner­schaft le­ben­de Per­son, die min­des­tens 28 Jah­re alt ist, darf ein Kind al­lein ad­op­tie­ren, wenn ih­re ein­ge­tra­ge­ne Part­ne­rin oder ihr ein­ge­tra­ge­ner Part­ner dau­ernd ur­teil­s­un­fä­hig oder seit mehr als zwei Jah­ren mit un­be­kann­tem Auf­ent­halt ab­we­send ist.

4Vom Min­destal­ter kann ab­ge­wi­chen wer­den, wenn dies zur Wah­rung des Kin­des­wohls nö­tig ist. Die ad­op­ti­ons­wil­li­ge Per­son hat die Ab­wei­chung zu be­grün­den.


1 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Ju­ni 1972 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. Ju­ni 2016 (Ad­op­ti­on), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877).

BGE

111 II 233 () from 24. Oktober 1985
Regeste: Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977; Art. 264b Abs. 1 ZGB. Adoption durch eine Einzelperson. Genügen die Verhältnisse der antragstellenden Person hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, sich um das Kind zu kümmern, den unabdingbaren Erfordernissen des Wohles und der bestmöglichen Persönlichkeitsentwicklung des Kindes nicht, so muss die im Hinblick auf eine Adoption durch eine Einzelperson vorgesehene Plazierung des Kindes verweigert werden (E. 2cc).

125 III 57 () from 21. Dezember 1998
Regeste: Einzeladoption durch einen Ehegatten (Art. 264b Abs. 2 ZGB). Aus Wortlaut, Sinn und Entstehungsgeschichte von Art. 264b Abs. 2 ZGB ergibt sich, dass eine Einzeladoption durch einen der getrennt lebenden Ehegatten nur bei einer seit mehr als drei Jahre dauernden gerichtlichen Trennung gemäss Art. 147 Abs. 1 ZGB möglich ist (E. 2).

125 III 161 () from 8. März 1999
Regeste: Art. 264b Abs. 1 ZGB; Art. 5 Abs. 3 der Verordnung des Bundesrates vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern. Aufnahme eines Kindes zur Adoption durch eine Einzelperson. Sind die zum Wohle des Kindes verlangten Voraussetzungen erfüllt, darf eine unverheiratete Person auch dann allein adoptieren, wenn keine ausserordentlichen Umstände vorliegen (E. 3 u. 4); insbesondere geht es nicht an, erzieherische Erfahrung oder eine vorbestandene Beziehung zum Kind zu verlangen (E. 5). Wegen ihrer spezifischen Situation muss die adoptionswillige Person besonders verfügbar sein; eine Halbtagsarbeit schadet den Interessen des Kindes in der Regel nicht (E. 6). Ein Altersunterschied von mehr als 40 Jahren zwischen dem Kind und der adoptionswilligen Person schliesst das Entstehen einer normalen Eltern-Kind-Beziehung nicht aus (E. 7).

126 III 412 () from 23. August 2000
Regeste: Art. 264 ZGB. Adoption eines Unmündigen durch getrennt lebende Ehegatten; Voraussetzung der vorangehenden Kindesaufnahme. Die Frist von zwei Jahren, während der die künftigen Adoptiveltern dem Kind Pflege und Erziehung erwiesen haben müssen, wird nicht zwangsläufig unterbrochen, wenn einer der Ehegatten die eheliche Wohnung verlässt. Die gemeinschaftliche Adoption bleibt in diesem Fall möglich, aber die Frage des Kindeswohles ist mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen (E. 2).

129 III 656 () from 28. Mai 2003
Regeste: Adoption des Kindes des einen durch den andern Konkubinatspartner; Wirkung der Adoption auf das Kindesverhältnis des Adoptierten (Art. 267 Abs. 2 ZGB). Das schweizerische Recht schliesst sowohl die gemeinschaftliche Adoption eines Kindes durch Konkubinatspartner als auch die Adoption des Kindes des einen durch den andern Konkubinatspartner aus. Die Adoption durch einen Konkubinatspartner könnte nur als Einzeladoption im Sinne von Art. 264b Abs. 1 ZGB erfasst werden, die das Kindesverhältnis zum Elternteil aufhebt (Art. 267 Abs. 2 ZGB). Eine analoge Anwendung von Art. 264a Abs. 3 ZGB auf den Konkubinatspartner fällt genauso wenig in Betracht wie die Annahme einer echten Lücke, die gefüllt werden müsste (E. 4). Die Regelung in Art. 267 Abs. 2 ZGB, wonach das bisherige Kindesverhältnis als Folge der Adoption erlischt, verletzt weder Art. 8 noch Art. 12 EMRK (E. 5).

 

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