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Art. 267
C. Wirkungen I. Im Allgemeinen 1Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen. 2Das bisherige Kindesverhältnis erlischt. 3Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person:
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877). |