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Art. 268aquater
V. Würdigung der Einstellung von Angehörigen 1Haben die adoptionswilligen Personen Nachkommen, so ist deren Einstellung zur Adoption zu würdigen. 2Vor der Adoption einer volljährigen Person zusätzlich zu würdigen ist die Einstellung:
3Der Adoptionsentscheid ist diesen Personen, sofern möglich, mitzuteilen. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016 (Adoption), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3699; BBl 2015 877). |