Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 314a

2. An­hö­rung des Kin­des

 

1Das Kind wird durch die Kin­des­schutz­be­hör­de oder durch ei­ne be­auf­trag­te Dritt­per­son in ge­eig­ne­ter Wei­se per­sön­lich an­ge­hört, so­weit nicht sein Al­ter oder an­de­re wich­ti­ge Grün­de da­ge­gen spre­chen.

2Im Pro­to­koll der An­hö­rung wer­den nur die für den Ent­scheid we­sent­li­chen Er­geb­nis­se fest­ge­hal­ten. Die El­tern wer­den über die­se Er­geb­nis­se in­for­miert.

3Das ur­teils­fä­hi­ge Kind kann die Ver­wei­ge­rung der An­hö­rung mit Be­schwer­de an­fech­ten.


1 Ein­ge­fügt durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Er­wach­se­nen­schutz, Per­so­nen­recht und Kin­des­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

BGE

120 II 384 () from 21. November 1994
Regeste: Wiederherstellung der elterlichen Gewalt (Art. 44 OG, Art. 313 ZGB, Art. 8 EMRK). Gegen den Entscheid, die elterliche Obhut nicht wiederherzustellen, ist die Berufung nicht gegeben (E. 4b und 4c). Jede Anordnung oder Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus (E. 4d). Die Aufhebung der elterlichen Obhut stellt einen schweren Eingriff in das Familien- und Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar (E. 5).

121 III 306 () from 19. September 1995
Regeste: Art. 314a Abs. 1 und 397a Abs. 1 ZGB; Begriff der Anstalt. Der Begriff der Anstalt ist in einem sehr weiten Sinn zu verstehen. Nicht nur geschlossene Anstalten zählen dazu, sondern alle Institutionen, welche die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen aufgrund der Betreuung und Überwachung spürbar einschränken. Ein Kinderheim, in dem die untergebrachten Kinder einer stärkeren Freiheitsbeschränkung unterworfen sind als ihre in einer Familie aufwachsenden Altersgenossen, ist als Anstalt zu qualifizieren.

131 III 409 () from 26. April 2005
Regeste: Art. 314 Ziff. 1 und Art. 314a Abs. 1 ZGB; Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bei Unmündigen; Begutachtung und Anhörung des Kindes. Eine Begutachtung des Kindes durch Sachverständige ist anzuordnen, wenn voraussichtlich eine anstaltspsychiatrische Betreuung notwendig sein wird (E. 4.3). Das Kind ist im Verfahren der gerichtlichen Beurteilung persönlich anzuhören. Ausnahmsweise darf die Anhörung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden und durch eine Delegation des Gerichts erfolgen (E. 4.4).

 

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