Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 430

2. Ver­fah­ren

 

1Die Ärz­tin oder der Arzt un­ter­sucht per­sön­lich die be­trof­fe­ne Per­son und hört sie an.

2Der Un­ter­brin­gungs­ent­scheid ent­hält min­des­tens fol­gen­de An­ga­ben:

1.
Ort und Da­tum der Un­ter­su­chung;
2.
Na­me der Ärz­tin oder des Arz­tes;
3.
Be­fund, Grün­de und Zweck der Un­ter­brin­gung;
4.
die Rechts­mit­tel­be­leh­rung.

3Das Rechts­mit­tel hat kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung, so­fern die Ärz­tin oder der Arzt oder das zu­stän­di­ge Ge­richt nichts an­de­res ver­fügt.

4Ein Ex­em­plar des Un­ter­brin­gungs­ent­scheids wird der be­trof­fe­nen Per­son aus­ge­hän­digt; ein wei­te­res Ex­em­plar wird der Ein­rich­tung bei der Auf­nah­me der be­trof­fe­nen Per­son vor­ge­legt.

5Die Ärz­tin oder der Arzt in­for­miert, so­fern mög­lich, ei­ne der be­trof­fe­nen Per­son na­he­ste­hen­de Per­son schrift­lich über die Un­ter­brin­gung und die Be­fug­nis, das Ge­richt an­zu­ru­fen.

BGE

98 V 230 () from 19. Oktober 1972
Regeste: Art. 5 Abs. 2 AHVG. - Die Ausübung einer Funktion der öffentlichen Verwaltung ist nicht an sich schon unselbständige Tätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). - Die Entschädigung, welche eine Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 416 ZGB einem nebenamtlichen Vormund zuspricht, ist massgebender Lohn. Art. 12 und 14 Abs. 1 AHVG. Das Gemeinwesen, welches Träger der Vormundschaftsbehörde ist, ist Arbeitgeber des Vormundes, und zwar auch dann, wenn dessen Entschädigung zu Lasten des Mündelvermögens ausgerichtet wird.

112 V 97 () from 2. Mai 1986
Regeste: Art. 104, 105, 132 OG: Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts im Beschwerdeverfahren betreffend Rückforderung von Versicherungsleistungen und betreffend Erlass der Rückerstattung (Erw. 1b). Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 76 und 78 AHVV, Art. 77 und 88bis Abs. 2 lit. b IVV: Rückerstattung einer zu Unrecht bezogenen Invalidenrente. - Sowohl der bevormundete Versicherte als auch sein Vormund sind meldepflichtig, wenn das Mündel eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (Erw. 2a). - Der Vormund ist nicht rückerstattungspflichtig (Erw. 2b). - Bei der Prüfung der Meldepflichtverletzung hat sich der Versicherte das Verhalten seines Vormunds anrechnen zu lassen (Erw. 3b). Art. 47 Abs. 1 AHVG: Erlass der Rückerstattung. - Eine leichte Meldepflichtverletzung schliesst die Annahme des guten Glaubens nicht aus (Erw. 2c). - Der Versicherte hat sich den guten oder bösen Glauben des Vormunds anrechnen zu lassen; hingegen ist die Frage der grossen Härte einzig in der Person und nach den Verhältnissen des Versicherten zu prüfen (Erw. 3c).

 

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