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Art. 430
2. Verfahren 1Die Ärztin oder der Arzt untersucht persönlich die betroffene Person und hört sie an. 2Der Unterbringungsentscheid enthält mindestens folgende Angaben:
3Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Ärztin oder der Arzt oder das zuständige Gericht nichts anderes verfügt. 4Ein Exemplar des Unterbringungsentscheids wird der betroffenen Person ausgehändigt; ein weiteres Exemplar wird der Einrichtung bei der Aufnahme der betroffenen Person vorgelegt. 5Die Ärztin oder der Arzt informiert, sofern möglich, eine der betroffenen Person nahestehende Person schriftlich über die Unterbringung und die Befugnis, das Gericht anzurufen. BGE
98 V 230 () from 19. Oktober 1972
Regeste: Art. 5 Abs. 2 AHVG. - Die Ausübung einer Funktion der öffentlichen Verwaltung ist nicht an sich schon unselbständige Tätigkeit (Präzisierung der Rechtsprechung). - Die Entschädigung, welche eine Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 416 ZGB einem nebenamtlichen Vormund zuspricht, ist massgebender Lohn. Art. 12 und 14 Abs. 1 AHVG. Das Gemeinwesen, welches Träger der Vormundschaftsbehörde ist, ist Arbeitgeber des Vormundes, und zwar auch dann, wenn dessen Entschädigung zu Lasten des Mündelvermögens ausgerichtet wird.
112 V 97 () from 2. Mai 1986
Regeste: Art. 104, 105, 132 OG: Überprüfungsbefugnis des Eidg. Versicherungsgerichts im Beschwerdeverfahren betreffend Rückforderung von Versicherungsleistungen und betreffend Erlass der Rückerstattung (Erw. 1b). Art. 47 Abs. 1 AHVG, Art. 76 und 78 AHVV, Art. 77 und 88bis Abs. 2 lit. b IVV: Rückerstattung einer zu Unrecht bezogenen Invalidenrente. - Sowohl der bevormundete Versicherte als auch sein Vormund sind meldepflichtig, wenn das Mündel eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (Erw. 2a). - Der Vormund ist nicht rückerstattungspflichtig (Erw. 2b). - Bei der Prüfung der Meldepflichtverletzung hat sich der Versicherte das Verhalten seines Vormunds anrechnen zu lassen (Erw. 3b). Art. 47 Abs. 1 AHVG: Erlass der Rückerstattung. - Eine leichte Meldepflichtverletzung schliesst die Annahme des guten Glaubens nicht aus (Erw. 2c). - Der Versicherte hat sich den guten oder bösen Glauben des Vormunds anrechnen zu lassen; hingegen ist die Frage der grossen Härte einzig in der Person und nach den Verhältnissen des Versicherten zu prüfen (Erw. 3c). |