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Art. 450b
C. Beschwerdefrist 1Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids. Diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss. 2Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. 3Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |