Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 455

B. Ver­jäh­rung

 

1Der An­spruch auf Scha­den­er­satz oder Ge­nug­tu­ung ver­jährt nach den Be­stim­mun­gen des Ob­li­ga­tio­nen­rechts1 über die un­er­laub­ten Hand­lun­gen.2

2Hat die Per­son, die den Scha­den ver­ur­sacht hat, durch ihr Ver­hal­ten ei­ne straf­ba­re Hand­lung be­gan­gen, so ver­jährt der An­spruch auf Scha­den­er­satz oder Ge­nug­tu­ung frü­he­s­tens mit Ein­tritt der straf­recht­li­chen Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung. Tritt die­se in­fol­ge ei­nes ers­tin­stanz­li­chen Stra­f­ur­teils nicht mehr ein, so ver­jährt der An­spruch frü­he­s­tens mit Ab­lauf von drei Jah­ren seit Er­öff­nung des Ur­teils.3

3Be­ruht die Ver­let­zung auf der An­ord­nung oder Durch­füh­rung ei­ner Dau­er­mass­nah­me, so be­ginnt die Ver­jäh­rung des An­spruchs ge­gen­über dem Kan­ton nicht vor dem Weg­fall der Dau­er­mass­nah­me oder ih­rer Wei­ter­füh­rung durch einen an­de­ren Kan­ton.


1 SR 220
2 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 3 des BG vom 15. Ju­ni 2018 (Re­vi­si­on des Ver­jäh­rungs­rechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
3 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 3 des BG vom 15. Ju­ni 2018 (Re­vi­si­on des Ver­jäh­rungs­rechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

BGE

85 II 464 () from 3. Dezember 1959
Regeste: Verantwortlichkeitsklage gegen vormundschaftliche Organe (hier: gegen den Verwaltungsbeirat); Verjährung (Art. 454 f. ZGB). Begriff der "Zustellung der Schlussrechnung", von der an nach Art. 454 Abs. 1 ZGB die Verjährung läuft. Die Schlussrechnung ist gegebenenfalls dem neuen Beirat und dem urteilsfähigen Verbeirateten zuzustellen. Form des nach Art. 453 Abs. 2 ZGB erforderlichen Hinweises auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit und der in Art. 453 Abs. 3 ZGB vorgeschriebenen Mitteilung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Schlussrechnung.

139 III 98 (5C_2/2012) from 17. Dezember 2012
Regeste: Art. 450 Abs. 1 ZGB; Beschwerde beim zuständigen Gericht; Regelung im Kanton Zürich. Der Zürcher Bezirksrat darf im zivilrechtlichen Bereich als Gericht im materiellen Sinn anerkannt und vom kantonalen Recht als Beschwerdeinstanz gegenüber Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bezeichnet werden (E. 3 und 4).

 

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