|
Art. 45a
Ia. Zentrales Personen-Informationssystem 1Der Bund betreibt und entwickelt für die Führung des Personenstandsregisters ein zentrales Personen-Informationssystem. 2Er trägt die Betriebs- und die Entwicklungskosten. 3Die Kantone bezahlen dem Bund jährlich eine Gebühr für die Anwendung des Systems für Zwecke des Zivilstandswesens. 4Der Bund bezieht die Kantone in die Entwicklung des Systems ein. Er unterstützt sie fachlich bei dessen Anwendung. 5Der Bundesrat regelt unter Mitwirkung der Kantone:
6Er kann vorsehen, dass Kosten von Dienstleistungen für Dritte für Zwecke ausserhalb des Zivilstandswesens diesen Dritten in Rechnung gestellt werden. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister (AS 2004 2911; BBl 2001 1639). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4017; BBl 2014 3551). |