Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 461

1 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I 2 des BG vom 25. Ju­ni 1976, mit Wir­kung seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

 

BGE

87 I 163 () from 12. Juli 1961
Regeste: Staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Steuerentscheid wegen Verletzung des in einem Niederlassungsvertrag mit dem Ausland enthaltenen Gundsatzes der Gleichbehandlung. Zuständigkeit und Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 1 und 3). Kantonales Steuerrecht. Willkür. Kantonale Bestimmung, wonach die Erbschaftssteuer für die nach ZGB mit Standesfolge anerkannten Kinder 1% und für Adoptivkinder 4% beträgt. Welcher Satz gilt für aussereheliche Kinder, welche ein deutscher Staatsangehöriger nach deutschem Recht adoptiert hat, weil die Legitimation durch Heirat mit der Mutter sowie die Anerkennung mit Standesfolge nach Art. 303 ZGB unmöglich waren und die Ehelichkeitserklärung nach deutschem Recht ausgeschlossen schien? (Erw. 4 und 5.)

124 III 1 () from 29. August 1997
Regeste: Art. 457 ZGB, Art. 13a SchlT ZGB und Art. 15 SchlT ZGB. Keine Erbberufung im Falle altrechtlicher Zahlvaterschaft. Die Verletzung von Bestimmungen der EMRK kann nicht mit Berufung geltend gemacht werden (E. 1). Die Eigenschaft "Nachkomme" im Sinne von Art. 457 ZGB beurteilt sich nach Familienrecht. Eine Zahlvaterschaft kann nur dann in ein Kindesverhältnis umgewandelt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 13a SchlT ZGB erfüllt sind (E. 2).

 

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