Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 466

D. Ge­mein­we­sen

 

Hin­ter­lässt der Erb­las­ser kei­ne Er­ben, so fällt die Erb­schaft an den Kan­ton, in dem der Erb­las­ser den letz­ten Wohn­sitz ge­habt hat, oder an die Ge­mein­de, die von der Ge­setz­ge­bung die­ses Kan­tons als be­rech­tigt be­zeich­net wird.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).

BGE

116 II 267 () from 12. Juli 1990
Regeste: Ausserordentliche Ersitzung eines Grundstücks, wenn der eingetragene Eigentümer während dreissig Jahren tot oder für verschollen erklärt ist (Art. 662 Abs. 2 ZGB). Haben ein Erbe bzw. dessen Rechtsnachfolger während mindestens dreissig Jahren seit dem Tod des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers ein Grundstück besessen, hat aber die Erbteilung noch nicht stattgefunden, so steht ihnen kein Anspruch auf eine ausserordentliche Ersitzung der Liegenschaft zu. Kann eine Erbteilung nicht nachgewiesen werden, geht vielmehr das Recht der Erbengemeinschaft, sich im Grundbuch als Eigentümer eintragen zu lassen, dem Ersitzungsanspruch der Besitzer vor.

 

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