Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 478

II. Wir­kung

 

1Der Ent­erb­te kann we­der an der Erb­schaft teil­neh­men noch die Her­ab­set­zungs­kla­ge gel­tend ma­chen.

2Der An­teil des Ent­erb­ten fällt, so­fern der Erb­las­ser nicht an­ders ver­fügt hat, an die ge­setz­li­chen Er­ben des Erb­las­sers, wie wenn der Ent­erb­te den Erb­fall nicht er­lebt hät­te.

3Die Nach­kom­men des Ent­erb­ten be­hal­ten ihr Pflicht­teils­recht, wie wenn der Ent­erb­te den Erb­fall nicht er­lebt hät­te.

BGE

139 V 1 (9C_678/2012, 9C_679/2012) from 30. Januar 2013
Regeste: Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV; Rückerstattungspflicht der Nachkommen. Nachkommen, die die letztwillig verfügte Einsetzung eines Universalerben unangefochten liessen, sind keine Erben. Sie haben daher die zuvor durch den Erblasser zu Unrecht bezogenen Sozialversicherungsleistungen nicht zurückzuerstatten (E. 4).

 

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