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Art. 488
F. Nacherbeneinsetzung I. Bezeichnung des Nacherben 1Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern. 2Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden. 3Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis. |