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Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)

Art. 489

II. Zeit­punkt der Aus­lie­fe­rung

 

1Als Zeit­punkt der Aus­lie­fe­rung ist, wenn die Ver­fü­gung es nicht an­ders be­stimmt, der Tod des Vor­er­ben zu be­trach­ten.

2Wird ein an­de­rer Zeit­punkt ge­nannt, und ist die­ser zur Zeit des To­des des Vor­er­ben noch nicht ein­ge­tre­ten, so geht die Erb­schaft ge­gen Si­cher­stel­lung auf die Er­ben des Vor­er­ben über.

3Kann der Zeit­punkt aus ir­gend­ei­nem Grun­de nicht mehr ein­tre­ten, so fällt die Erb­schaft vor­be­halt­los an die Er­ben des Vor­er­ben.