Schweizerisches Zivilgesetzbuch

vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 490

III. Si­che­rungs­mit­tel

 

1In al­len Fäl­len der Nach­er­ben­ein­set­zung hat die zu­stän­di­ge Be­hör­de die Auf­nah­me ei­nes In­ven­tars an­zu­ord­nen.

2Die Aus­lie­fe­rung der Erb­schaft an den Vor­er­ben er­folgt, so­fern ihn der Erb­las­ser nicht aus­drück­lich von die­ser Pflicht be­freit hat, nur ge­gen Si­cher­stel­lung, die bei Grund­stücken durch Vor­mer­kung der Aus­lie­fe­rungs­pflicht im Grund­buch ge­leis­tet wer­den kann.

3Ver­mag der Vor­er­be die­se Si­cher­stel­lung nicht zu leis­ten, oder ge­fähr­det er die An­wart­schaft des Nach­er­ben, so ist die Erb­schafts­ver­wal­tung an­zu­ord­nen.

BGE

102 IA 418 () from 24. November 1976
Regeste: Schenkungssteuer; Art. 4 BV. 1. Auslegung eines Ehe- und Erbvertrags; Nacherbeneinsetzung? (E. 3.) 2. Im Kanton Zürich kann ein Erbauskauf ohne Verletzung von Art. 4 BV der Schenkungssteuer unterworfen werden (E. 4).

104 II 136 () from 31. März 1978
Regeste: Art. 44 ff. OG, Art. 594 Abs. 2 ZGB. Der Entscheid, mit dem die in Art. 594 Abs. 2 ZGB zugunsten der Vermächtnisnehmer vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden, kann nicht mit Berufung angefochten werden; er betrifft nicht eine Zivilrechtsstreitigkeit.

114 II 220 () from 20. Juli 1988
Regeste: Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft (Art. 576 ZGB). 1. In einer solchen Angelegenheit ist die Berufung an das Bundesgericht nicht zulässig (E. 1). 2. Die Verlängerung oder die Wiederherstellung der Frist für die Ausschlagung erfordert den Nachweis eines wichtigen Grundes, der unter Beachtung von Art. 4 ZGB zu beurteilen ist (E. 2). 3. Die Obliegenheit, die Wiederherstellung einer Frist sofort nach Wegfall des Hindernisses bzw. nach Eintritt des die Wiederherstellung rechtfertigenden Ereignisses zu verlangen, ist von allgemeiner Tragweite. Der Friedensrichter, der verlangt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Ausschlagungsfrist nach Kenntnis des Wiederherstellungsgrundes so rasch, wie es die Umstände gebieten gestellt wird, wendet Art. 576 ZGB demnach nicht in unhaltbarer Weise an (E. 4).

129 III 113 () from 14. November 2002
Regeste: Art. 490 Abs. 2 ZGB und 960 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Sicherstellung der Anwartschaft der Nacherben. Die Pflicht zur Auslieferung an die Nacherben kann auf einem von einer eingesetzten Erbin erworbenen Grundstück auch dann nicht vorgemerkt werden, wenn dieses zum Teil aus Mitteln bezahlt wurde, die zu dem der Nacherbeneinsetzung unterworfenen Vermögen gehören (E. 4).

 

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