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Art. 494
H. Erbverträge I. Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag 1Der Erblasser kann sich durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen. 2Er kann über sein Vermögen frei verfügen. 3Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit seinen Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, unterliegen jedoch der Anfechtung. |