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Art. 500
b. Mitwirkung des Beamten 1Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt. 2Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben. 3Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben. |