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Schweizerisches Zivilgesetzbuch
vom 10. Dezember 1907 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 509
II. Widerruf und Vernichtung
1. Widerruf
1Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.
2Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen.