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Art. 535
B. Ausgleichung beim Erbverzicht I. Herabsetzung 1Hat der Erblasser dem verzichtenden Erben bei Lebzeiten Leistungen gemacht, die den verfügbaren Teil seiner Erbschaft übersteigen, so können die Miterben die Herabsetzung verlangen. 2Der Herabsetzung unterliegt die Verfügung jedoch nur für den Betrag, um den sie den Pflichtteil des Verzichtenden übersteigt. 3Die Anrechnung der Leistungen erfolgt nach den gleichen Vorschriften wie bei der Ausgleichung. |